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Unrechts-Aspekte
Begriff "Administrativ Versorgte 1942-1981"
Der Begriff "Administrativ Versorgte" ist eine Schönfärberei, mit der das Verbrechen an uns damaligen Jugendlichen verschleiert wird. Dahinter steht eine 100%-ige Behördenwillkür. Die Öffentlichkeit muss über die damaligen menschenunwürdigen Verhältnisse weiter aufgeklärt werden. Der Vollzug der Massnahmen war ein menschenunwürdiges "Verwalten" von Jugendlichen durch die Behörden bei der administrativen Versorgung, das uns ein Leben lang nicht mehr los lässt.
Viele von uns administrativ versorgten Menschen erlebten bereits in der Kindheit unvorstellbare körperliche und seelische Gewalt: körperliche Züchtigung, Isolation und sexuellen Missbrauch, in Heimen, auf Bauernhöfen verdingt, in Pflegefamilien, als Aupair - oder sogar in unseren eigenen Familien. Schliesslich endeten wir zu unserem sogenannten "Schutz" nach den damals geltenden Artikeln des Schweizer Zivilgesetzbuches in Erziehungsanstalten, die aber vielmals Gefängnisse waren und in denen wir oft auf unbestimmte Zeit eingesperrt blieben. Zudem hatten wir gegenüber den Behörden eine unterlegene Position, die uns meist nicht ermöglichte, unsere höchstpersönlichen Grundrechte auf körperliche Integrität, Freiheit, Bildung etc. wahrzunehmen.
Beim Begriff "Administrativ Versorgte" wird im Allgemeinen von "Anstalten" gesprochen was einer Täuschung gleichkommt. Das grösste Unrecht ist jenen Menschen widerfahren, die ohne Straftat in eine Strafanstalt oder sonstige geschlossene Anstalten, geschlossene Erziehungsheime, geschlossene psychiatrische Kliniken oder Jugendgefängnisse weggesperrt wurden. Von administrativen Versorgungen waren weibliche und männliche Jugendliche gleichermassen betroffen. Erstere wurden häufig in Strafanstalten gesteckt. Letztere wurden meist in sog. Arbeitskolonien oder Zwangsarbeitslagern untergebracht. Es war der Staat bzw. seine Behörden, für die er verantwortlich ist …
Unrechts-Aspekte (Beispiel Hindelbank)
Es geht darum, dass vielen jungen Frauen vom Staat Unrecht zugefügt wurde - einfach unter verschiedenen Rechtstiteln. Bei all diesen drei Kategorien wurde viel Unrecht angetan.
Das Unrecht bleibt dasselbe:
Unverhältnismässige Strafe durch die Einweisung nach Hindelbank und anschliessende lebenslange Stigmatisierung:
- Kategorie 1: Administrativ-Versorgte nach kantonalem öffentlichem Recht:
Da konnte die Behörde eine Frau einfach so (ohne gerichtliche Überprüfung) nach Hindelbank einweisen, wenn sie diese als arbeitsscheu oder mit liederlichem Lebenswandel behaftet einschätzte.
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Kategorie 2: Administrativ-Versorgte nach Zivilgesetzbuch:
Es musste bereits eine vormundschaftliche Massnahme bestehen (Beistandschaft oder Vormundschaft), damit die Behörde eine junge Frau nach diesem Rechtstitel nach Hindelbank einweisen konnte. Sie konnte es aber wiederum in den meisten Kantonen ohne gerichtliche Überprüfung. Einweisung nach Hindelbank bis zu drei Jahren.
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Kategorie 3: wegen geringfügiger Delikte nach Art. 89ff aStGB Verurteilte:
Das sind Frauen, die von einem Jugendgericht verurteilt wurden. Deren Taten unterstanden eigentlich einer gerichtlichen Überprüfung. Doch wurden diese jungen Frauen wegen so lächerlicher Taten in einem unfairen Verfahren (meist ohne Anhörung) zu sehr unverhältnismässigen Strafen verurteilt: Einweisung nach Hindelbank oft als Massnahme nach Art. 89ff aStGB auf unbestimmte Zeit.
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Folgende Regelung zum Schutz der Daten und der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, deren Angehörigen oder anderer Beteiligter:
Zum Schutze der Betroffenen muss sowohl seit dem Beginn des Projektes im März 2008 bis heute als auch in Zukunft eine absolute Verschwiegenheit eingehalten bleiben. –
Ohne das Einverständnis der Betroffenen dürfen keine Informationen und Namen, etc. aus Akteneinsichten, aus E-Mails, Briefwechseln, Gesprächen, Telefongesprächen, Aufnahmegeräten, SMS, Telefaxen, WhatsApp, etc. zwischen den Betroffenen selber und Dritten, die das Projekt in seiner Gesamtheit betreffen, an Drittpersonen und Medien etc. weitergegeben werden. Einer der wichtigen Gründe ist u. a., dass in diesen Akten/Dokumenten, E-Mails, etc., nicht nur die Namen der Betroffenen, sondern auch deren Angehörigen oder andern vorkommen, die ebenfalls Anrecht auf Verschwiegenheit haben. Die Betroffenen müssen die Gewähr haben, dass sie, deren Angehörige oder andere Beteiligte auch diesbezüglich geschützt bleiben. Auch würde es sich für weitere Opfer, die sich bis jetzt noch nicht manifestiert haben, sehr unvorteilhaft ausnehmen, wenn diese heikle Thematik durch Indiskretionen diskreditiert würde! Also dürfen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, deren Angehörigen oder anderer Beteiligter auf keinen Fall verletzt werden. –
Hier sind einige Straftatbestände aufgeführt, die zur Anwendung kommen können, wenn die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, ihrer Angehörigen oder anderer Beteiligter verletzt werden.
Art. 174 1. Ehrverletzungen. / Verleumdung
Art. 179 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Missbrauch einer Fernmeldeanlage
Es haben mehrere tausend Betroffene gelitten, sie verdienen unseren Respekt!
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