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Dr. h.c. Ursula Biondi - ehem. Präsidentin Verein RAVIA
Seit 2000 bis heute im ununterbrochenen Einsatz für Gerechtigkeit!


 
 
 
 
 

Was bedeutet Administrativ-Versorgte?

Von 1942 bis 1981 wurden in der Schweiz tausende jugendlichen Frauen und Männer, von Vormundschaftsbehörden, Amtsvormündern, Beiständen und Psychiatrischen Kliniken, ohne straffällig geworden zu sein, also ohne jegliche juristische Prozedur, mit fadenscheiniger Argumentation, für meist unbestimmte Zeit, in Strafvollzugsanstalten zur Zwangsarbeit inhaftiert.

Rekursmöglichkeiten gab es nicht, denn man musste sich an die einweisende Behörde richten, die Einsprachen wurden von diesen logischer Weise systematisch zurück gewiesen. Neben der Inhaftierung und Zwangsarbeit, wurde von den Opfern oder deren Eltern verlangt, dass diese den Aufenthalt in den Gefängnissen auch noch selber finanzierten. Das heisst, es wurden „Pensionskosten“ (Pflegekosten) erhoben.
Um eine Idee zu bekommen, in welchem Ausmass diese Massnahmen ausgesprochen wurden, muss man sich vergegenwärtigen, dass teilweise die Gefängnisse mit über 50% von Administrativ Versorgten belegt waren! Für den Staat ein lukratives Geschäft.

Die gängigen Argumente, die den Jugendlichen vorgeworfen wurden hiessen, sie genügten den damaligen Moralvorstellungen nicht. Sie galten als verwahrlost, liederlich, arbeitsscheu und stammten meistens aus schwierigen Familienverhältnissen. weiterlesen …

 

Wie viele Administrativ-Versorgte gibt es gesamtschweizerisch?

Hinter dieser Frage stehen Tausende von Frauen- und Männerschicksalen.
Die jüngere Geschichte des Vormundschaftswesens ist weitgehend unerforscht. Erst die administrative Versorgung wird historisch aufgearbeitet. Tanja Rietmann, Historikerin, hat die Zahlen für den Kanton Bern, und zwar für die Versorgungen gemäss kantonal-öffentlichem Recht, zusammengetragen. Die Quellenlage ist jedoch sehr schlecht: von den 2700 im Kanton Bern zwischen 1942 und 1981 Administrativ-Versorgten sind nur noch 207 Dossiers vorhanden. Der Rest wurde vernichtet.

Die Zahl der Administrativ-Versorgten zu ermitteln ist sehr aufwändig, da die Versorgungen kantonal geregelt waren. Es gilt 26 verschiedene Kantone zu untersuchen. Des Weiteren wurden die Versorgungen sowohl über das Privatrecht (Vormundschaftsrecht) als auch über das kantonal-öffentliche Recht verfügt. Die Zahlen müssen aus verschiedenen Verwaltungsberichten zusammengetragen werden. Dies ist eine Arbeit, die noch zu leisten ist.

Wir freuen uns auf Euch

Ursula, Chris, Rita, Philippe, Christina, Maria Magdalena, Yvonne, Esthi, Margrith, Käthi, Jacqueline, Andy, Sylvi, Erika, Vreni, Rösli, Oliver, Vreni, Trudy, Gina, Fritz, Christan, Bea, Hansli, Jenny, Angela, Jean-Pierre, Leonard, Madlen, Peter, Denise, Lisa, Marie-Louise, Beatrice, Helen, Barbara, Jürg, Michèle, Ruth, Susi, Hannes, Walter, Priska, Leonardo, Paul, Lina, Michael, Elsbeth, Anita, Mara, Hans-Jürg, Liliane, Bettli, Hedi, Lilli, Werner, Pieta, Verona, Pierre, Regula, Marianne, Claude, Silvia, Fredy, Brigitte, Beatrice, Daniel, Erna, Trudi, Thomas, Magalie, Florence, Hans-Peter, Françoise, Renée, Elke, Beat, Jean-Claude, Lydia, Giovanni, Andrea, Graziella, Anita, Catherine, Rudolf, Jeannette, René, Angie, Laura, Vreni, Graziella, Hans-Peter ...



Folgende Regelung zum Schutz der Daten und der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, deren Angehörigen oder anderer Beteiligter:

Zum Schutze der Betroffenen muss sowohl seit dem Beginn des Projektes im März 2008 bis heute als auch in Zukunft eine absolute Verschwiegenheit eingehalten bleiben. –
Ohne das Einverständnis der Betroffenen dürfen keine Informationen und Namen, etc. aus Akteneinsichten, aus E-Mails, Briefwechseln, Gesprächen, Telefongesprächen, Aufnahmegeräten, SMS, Telefaxen, WhatsApp, etc. zwischen den Betroffenen selber und Dritten, die das Projekt in seiner Gesamtheit betreffen, an Drittpersonen und Medien etc. weitergegeben werden. Einer der wichtigen Gründe ist u. a., dass in diesen Akten/Dokumenten, E-Mails, etc., nicht nur die Namen der Betroffenen, sondern auch deren Angehörigen oder andern vorkommen, die ebenfalls Anrecht auf Verschwiegenheit haben. Die Betroffenen müssen die Gewähr haben, dass sie, deren Angehörige oder andere Beteiligte auch diesbezüglich geschützt bleiben. Auch würde es sich für weitere Opfer, die sich bis jetzt noch nicht manifestiert haben, sehr unvorteilhaft ausnehmen, wenn diese heikle Thematik durch Indiskretionen diskreditiert würde! Also dürfen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, deren Angehörigen oder anderer Beteiligter auf keinen Fall verletzt werden. –

Hier sind einige Straftatbestände aufgeführt, die zur Anwendung kommen können, wenn die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, ihrer Angehörigen oder anderer Beteiligter verletzt werden.

Art. 174 1. Ehrverletzungen. / Verleumdung

Art. 179 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Es haben mehrere tausend Betroffene gelitten, sie verdienen unseren Respekt!

 

"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen". - Albert Einstein

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